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Pfandrecht

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Charakterisierung: dingliches (absolutes), d. h. grundsätzlich gegenüber jeder anderen Person wirkendes Verwertungsrecht an einer Sache oder einem Recht zur Sicherung einer Forderung (Schuldverhältnis). Das Pfandrecht gehört einerseits zur Kategorie der beschränkt dinglichen Rechte, andererseits zur Gruppe der Sachsicherheiten, wobei Pfandrechte mit Ausnahme der abstrakten Grundschuld grundsätzlich als akzessorische Kreditsicherheiten ausgestaltet sind. Das Pfandrecht kann regelmäßig nur an einzelnen Vermögensgegenständen begründet und nur zur Sicherung einzelner bestimmter Forderungen bestellt werden. An demselben Pfandgegenstand können ggf. mehrere Pfandrechte entstehen, deren Rang sich dann nach dem sog. Prioritätsgrundsatz bestimmt.

    2. Arten:
    a) Nach dem Pfandgegenstand werden Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), Pfandrechte an beweglichen Sachen (Mobiliarpfandrecht, Sonderfälle: Schiffshypothek und Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen) und Pfandrechte an Rechten (Pfandrecht an Forderungen, Pfandrechte an sonstigen Rechten, z. B. an GmbH-Anteilen, an Anteilen von Personengesellschaften) unterschieden.
    b) Nach dem Entstehungsgrund werden Vertragspfandrechte und gesetzliche Pfandrechte unterschieden.
    c) Pfandrecht ist grundsätzlich auch das Pfändungspfandrecht, das durch den staatlichen Hoheitsakt der Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung entsteht (§§ 803 ff. ZPO).

    3. Publizität: Das Pfandrecht muss regelmäßig nach außen erkennbar sein. Bei beweglichen Sachen wird dies durch Übertragung des Besitzes an den Pfandgläubiger (§§ 1205, 1206 BGB), bei Geldforderungen durch die Verpfändungsanzeige an den Schuldner der verpfändeten Forderung (§ 1280 BGB) und bei Grundstücken durch die Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB) dokumentiert. Das Publizitätserfordernis ist die Hauptursache dafür, dass das Faustpfandrecht und das Pfandrecht an Rechten als Kreditsicherungsmittel weitgehend durch Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung verdrängt worden sind.

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