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Gutschrift
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auf Vertrag beruhendes abstraktes Schuldversprechen, das die Einstellung einer Geldforderung in einen Saldo zum Gegenstand hat.
Im Zahlungsverkehr findet die Gutschrift im Girovertrag bzw. im Zahlungsvertrag ihre Grundlage (Überweisung). Im Überweisungsverkehr hat der Bankkunde als Zahlungsempfänger Anspruch auf Gutschrift und Anspruch aus der Gutschrift. Die Fristen für die Gutschrift hat der Gesetzgeber auch im internationalen Kontext erheblich reduziert. Gutzuschreiben ist ein Betrag noch am selben Bankktag wie der Zahlungseingang. Alle nicht in Papierform ausgelösten Zahlungen (Auslandszahlungen nur innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] und sofern sie auf Euro lauten) müssen bis zum Ende des auf den Tag des Auftragseingangs folgenden Geschäftstags bei der Empfängerbank ankommen (§ 675s I 1 BGB). Banken relativieren dies i.d.R., indem sie das Ende der hauseigenen Annahmefrist schon auf einen Zeitpunkt vor dem Ende des Geschäftstags festlegen. § 675n I 3 BGB lässt dies zu, wenn der sog. cut off "nahe" am Ende eines Geschäftstags liegt; für viele Institute ist dieser Zeitpunkt schon vormittags.
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