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Handelsgeschäfte
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nach § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Die von einer solchen Person vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörig (§ 344 I HGB). Einseitige Handelsgeschäfte (§ 345 HGB) sind Rechtsgeschäfte, die nur für die eine Partei eines Vertrags ein Handelsgeschäft sind; bei zweiseitigen Handelsgeschäften sind sie dies für beide Seiten. Manche Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) finden nur auf zwei-/beiderseitige Handelsgeschäfte Anwendung (z.B. §§ 352, 377 HGB).
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