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Holding
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1. Begriff: Der Begriff Holding ist weder gesetzlich noch in der Literatur eindeutig definiert und bezeichnet die Organisationsstruktur von Unternehmen, deren Hauptzweck im Halten (engl. holding) von auf Dauer angelegten Beteiligungen an einem oder mehreren anderen rechtlich selbständigen Unternehmen besteht.
2. Funktional können vier Formen der Holding unterschieden werden:
a) Stammhauskonzern: traditionelle Organisationsform von Großunternehmen. Hierbei entfaltet die Muttergesellschaft (das Stammhaus) die wesentlichen zum Leistungserstellungsprozess notwendigen Aktivitäten. Die Gründung von Tochtergesellschaften dient der Ergänzung bzw. Unterstützung, z.B. Auslandsniederlassungen. Die Tochtergesellschaften sind daher i.d.R. deutlich kleiner als die Muttergesellschaft und hängen von dieser strategisch, strukturell und personell ab.
b) Führungsholding: Die Führungsholding hat kein eigenes operatives Geschäft. Im Gegensatz zur Finanzholding hält sie jedoch nicht nur die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften, sondern führt diese auch. Zu diesen Führungsaufgaben gehören typischerweise die Festlegung der strategischen Geschäftsfelder, die strategische Steuerung, die Besetzung von Führungspositionen und die Steuerung des Kapitalflusses innerhalb der Gruppe. Es ist möglich, dass die Vorstandsmitglieder der Holdinggesellschaft auch die Leitungsfunktionen der Tochtergesellschaften, z.B. als Vorstandsvorsitzende, wahrnehmen.
c) Mischholding: Obergesellschaft, die weitgehend einer Führungsholding gleicht, daneben aber auch noch (mit deutlich geringerem Anteil) operative Tätigkeiten entfaltet.
d) Finanzholding (Vermögensholding): vorrangig vermögensverwaltende Tätigkeit. Die Finanzholding übt selbst keine Führungsfunktionen in ihren Tochtergesellschaften aus. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte oder Aufsichtsratsmandate steht eine kontrollierende, reaktive Funktion im Vordergrund und nicht das aktiv planende strategische Element.
3. Oftmals ist die Holding auch selbst herrschendes Unternehmen i.S. von § 17 AktG oder bildet mit ihrer Unternehmensgruppe bei Vorliegen einer einheitlichen Leitungsebene einen Konzern i.e.S. gemäß § 18 AktG.
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