kaufmännisches Pfandrecht
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gesetzliches Pfandrecht bestimmter Kaufleute (Kaufmann), nämlich Kommissionär (§§ 397, 398, 404 HGB), Frachtführer (§§ 440 ff. HGB), Spediteur (§ 464 HGB), Lagerhalter (§ 475 b HGB) an ihnen übergebenen Sachen für ihre Forderungen aus Versendung, Transport oder Lagerung sowie ihre Ansprüche auf Vorschuss. Kaufmännische Pfandrechte können ggf. gutgläubig erworben werden (§ 366 III HGB), so dass sie grundsätzlich auch an sicherungsübereigneten Sachen entstehen können (Sicherungsübereignung). Der Sicherungsgeber hat daher ggf. Transport oder Einlagerung des Sicherungsgutes unverzüglich dem Sicherungsnehmer anzuzeigen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
kaufmännisches Pfandrecht
ausgehend
eingehend
kaufmännisches Pfandrecht
ausgehend