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Konjunkturausgleichsrücklage
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gemäß §§ 5 ff. StWG (Stabilitätsgesetz) von Bund und Ländern zur Dämpfung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage (aus Steuereinnahmen) zu bildende Rücklage, die in Zeiten wirtschaftlicher Abschwächung wieder aufgelöst werden soll. Die Konjunkturausgleichsrücklage wurde kaum genutzt und seit Auflösung einer bestehenden Rücklage zur Stimulierung der Wirtschaft im Jahr 1975 nicht mehr eingesetzt.
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