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Lastschriftrückgabe
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Rückgabe von Lastschriften nach den Vorschriften des Lastschriftabkommens unter Beachtung der für alle Rücklastschriften geltenden Vorschriften. Generell werden Lastschriftrückgaben beleglos abgewickelt (einzige Ausnahme: Lastschriftrückgabe, für die ein Zinsausgleich gerechnet wurde). Folgende Rückgabegründe gibt es laut Lastschriftabkommen (Anlage 1), diese werden bei der Rücklastschrift zur Information mitgegeben: a) Konto erloschen. b) Kontonummer falsch, Sparkonto oder Konto-Nummer/Name nicht identisch. c) Kein Abbuchungsauftrag und keine Einzugsermächtigung. d) Rückruf. e) Wegen Widerspruchs. f) Rückgabe/Chargeback andere Systeme. Eine Lastschrift kann auch von der Zahlstelle zurückgegeben werden, wenn das Konto des Zahlungspflichtigen nicht ausreichend Guthaben oder Linie aufweist. In diesem Fall erfolgt eine Rückgabe mangels Deckung. Diese hat keinen eigenen Schlüssel. Prinzipiell können „normale” Lastschriften (Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag) aus den gleichen Gründen zurückgegeben werden (a) bis d) geht aus formellen Gründen immer). Abbuchungsauftrags-Lastschriften können aber nicht wegen Widerspruch zurückgegeben werden.
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