Mergers & Acquisitions (M&A)
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M&As; 1. Begriff: Sowohl im deutschen als auch im internationalen Sprachgebrauch nicht einheitlich definierter Sammelbegriff für Käufe von Unternehmen(santeilen). I.w.S. umfassen M&As alle Prozesse, die in Verbindung mit der Übertragung und Belastung von Eigentumsrechten an Unternehmen stehen. Dabei ist zwischen Fusion bzw. Verschmelzung (Merger) und Akquisition bzw. Anteilserwerb (Acquisition) zu unterscheiden. Fusionen umfassen Unternehmensvorgänge, die auf eine Verschmelzung und Umwandlung von Unternehmen abzielen (einschl. Konzernbildungen/-umstrukturierungen). Somit stellt die Fusion den Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen zu einer neuen, rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Einheit mit oder ohne vorherigen Übergang der Anteile des Target dar. Im Gegensatz dazu ist eine Akquisition als Bündel von Maßnahmen zu verstehen, die auf den Kauf von Unternehmensbereichen oder die vollständige Übernahme eines Unternehmens mit anschließender Eingliederung in den Unternehmensverbund des Akquisiteurs zielt. Zentrales Charakteristikum in beiden Fällen ist der Übergang von Leitungs- und Kontrollrechten. Aus Sicht von Nichtbanken repräsentieren M&As primär ein strategisches Instrument der Konzernsteuerung durch Veräußerung oder Akquisition von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen. Aus Bankensicht können M&As zudem i.e.S. für bestimmte Teile des Leistungsangebots stehen, mit dem die Bank als M&A Advisor agiert.
2. Marktprozesse: Der Markt für M&A-Transaktionen unterliegt zyklischen Schwankungen, die als Merger Waves bezeichnet werden und sich in periodisch ändernden Transaktionszahlen sowie -volumina manifestieren. Reglementiert werden M&A-Transaktionen durch allgemeine sowie spezielle Rechtsnormen in Bezug auf Unternehmensübernahmen. In Deutschland finden sich relevante allgemeine Normen u.a. im Kapitalmarkt-, Außenwirtschafts-, Kartell- und Steuerrecht, spezielle seit dem 1.1.2002 v.a. im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).