negatives Kapitalkonto
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Habensaldo auf dem Kapitalkonto bei Führung eines variablen Eigenkapitalkontos. In diesem Fall übersteigen die zugewiesenen Verluste das Eigenkapital. Dies gilt trotz § 167 III HGB auch für Kommanditisten. Es eröffnet die Möglichkeit, Kommanditisten als Mitunternehmern Verluste mit steuerlicher Anerkennung und über die im Handelsregister eingetragene Haftsumme hinaus zuzuweisen. Der Verlust, der einem Kommanditisten nach § 15a EStG zugewiesen wird, darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Er wird aber mit künftigen Gewinnen aus diesem Gewerbebetrieb verrechnet. Das negative Kapitalkonto kann auch auf überhöhte Entnahmen zurückzuführen sein.