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Revision von Netting vom 26.03.2020 - 17:20

Netting

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Cash-Management-Systeme: Verrechnung gegenläufiger Zahlungsansprüche und -verpflichtungen, um die Anzahl und das Volumen von Zahlungsbewegungen innerhalb von nationalen oder multinationalen Konzernen zu verringern.

    2. Verrechnung von Zinszahlungen: vgl. Interest Netting.

    3. Verrechnung von sich aufhebenden Positionen bei Swapgeschäften, Futures-Kontrakten und Optionen an Terminbörsen.

    4. Netting von Währungspositionen: Es wird eingesetzt, um gegensätzliche Fremdwährungspositionen gleicher Fälligkeit miteinander aufzurechnen und nur die verbleibende Nettoposition kurszusichern. Hierdurch lässt sich das risikobehaftete Fremdwährungsvolumen und damit das Währungsrisiko reduzieren.

    5. Netting durch Novation: Das Ersetzen zweier bestehender Kontrakte zwischen zwei Parteien über die Lieferung von Beträgen in einer bestimmten Währung an einem bestimmten Tag durch einen einzigen Kontrakt, durch den die ursprünglichen Kontrakte erfüllt werden und damit erlöschen. Das Netting kann in verschiedenen Formen ausgestaltet sein:
    a) bilaterales Netting durch Novation = Netting zwischen nur zwei Parteien,
    b) multilaterales Netting durch Novation und
    c) Substitution = Netting zwischen mehr als zwei Parteien (eine dritte Partei tritt als Gläubiger bzw. Schuldner in die Kontrakte zwischen zwei Parteien ein).
    d) Eine rechtlich weniger klar ausgestaltete Form des Netting stellt die Positionenaufrechnung dar.

    6. Rechtliche Regelungen: Zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen wurde ein Gesetz zur Änderung insolvenz- und kreditwesenrechtlicher Vorschriften erlassen. Die Insolvenzordnung (InsO) wurde dahingehend geändert, dass Verrechnungen innerhalb solcher Systeme in der Insolvenz eines Teilnehmers so weit wie möglich bestehen bleiben. Im Kreditwesengesetz (KWG) legt § 24b KWG eine Anzeigepflicht von Instituten i.S. des KWG gegenüber der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fest, wenn diese beabsichtigen, derartige Systeme zu veranstalten. Dem Geschäftspartner eines Instituts steht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Anspruch auf Auskunft über die Teilnahme am System und dessen wesentlichen Regeln zu.

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