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Niederlassungsfreiheit
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zentrale Bestimmung („Grundfreiheit”) des Rechts des Europäischen Binnenmarktes (Europäische Union [EU]), die Staatsangehörigen (natürlichen Personen) und Gesellschaften (einschließlich solcher öffentlichen Rechts) eines EU-Mitgliedstaates die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter denselben Voraussetzungen wie für Angehörige dieses Gastlandes verbürgt (Art. 49 I, 54 AEUV). Niederlassungsfreiheit gilt nicht für Tätigkeiten, die eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (z.B. der Zentralbank), und verbietet auch eine Diskriminierung von ausländischen Personen nicht, soweit diese aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (Art. 51, 52 AEUV). Liberalisierung in Gestalt einer Verringerung unnötiger Einschränkungen von Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Aktivität ist mit der Niederlassungsfreiheit nicht ohne Weiteres verbunden; sie erfolgt erst über weitere Rechtsvorschriften, insbesondere Richtlinien (EU-Rechtsakte) des Rates und des Europäischen Parlaments (Art. 53 AEUV). Auf die Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit sowie zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 ff. AEUV) beruhen u.a. das Europäische Bankenaufsichtsrecht samt der Regeln über die Europäische Bankenunion und die Liberalisierung des Versicherungswesens.
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