natürliche Person
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Unterschied zur juristischen Person rechtliche Bezeichnung für jeden Menschen als Träger von Rechten und Pflichten (Rechtsfähigkeit) für die Dauer seines Lebens. Rechtsfähigkeit beginnt regelmäßig mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); auch eine zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugte Leibesfrucht kann mit der Vollendung der (Lebend-)Geburt Erbe werden, weil sie als vor dem Tod des Erblassers geboren und damit als Person gilt (§ 1923 II BGB).
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