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Pfandrecht an Rechten
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1. Begriff: Vertragspfandrecht i.S.d. §§ 1273 ff. BGB, auf das die Vorschriften über das Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB) entsprechende Anwendung finden, soweit sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht ein anderes ergibt (§ 1273 II BGB).
Verpfändungsobjekte können grundsätzlich alle übertragbaren Vermögensrechte sein, z.B. Geldforderungen (Forderungen aus Konto-Guthaben, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), Rechte an Grundstücken, Beteiligungen an Gesellschaften.
2. Die Bestellung erfolgt nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften (§ 1274 I BGB). Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen genügt regelmäßig ein formloser Verpfändungsvertrag (§§ 398, 413 BGB; wichtige Ausnahmen insbesondere Grundpfandrechte sowie Inhaberpapiere und Orderpapiere). Die Verpfändung von Geldforderungen bedarf zusätzlich der Anzeige des Gläubigers der Forderung an den Schuldner (§ 1280 BGB), sodass eine stille Form der Verpfändung wie bei der Abtretung (stille Zession) insoweit nicht möglich ist. Die Verpfändung eines Rechts setzt i.d.R. dessen Übertragbarkeit voraus.
Ein gutgläubiger Erwerb kommt ggf. bei Inhaberpapieren, Orderpapieren und Grundpfandrechten in Betracht.
3. Bedeutung: Die Verpfändung von Forderungen aus Kontoguthaben und Wertpapieren dient häufig zur Besicherung von Kontokorrentkrediten.
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