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Revision von Publikumsgesellschaft vom 14.11.2018 - 11:23

Publikumsgesellschaft

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    Personengesellschaft, die auf der Grundlage vorformulierter Gesellschaftsverträge zur Aufbringung eines hohen Eigenkapitals eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalmäßig beteiligter Gesellschafter mit (regelmäßig auf über Vertreter und Beiräte auszuübende Kontrollrechte) beschränkten Mitgliedschaftsrechten (Teilhaberechten) aufnimmt. Geschäftsführung und Vertretung obliegen zumeist einer kleinen Gruppe von Personen (z.B. den Gründern der Gesellschaft) mit einer häufig nur geringen finanziellen Beteiligung. Die Attraktivität der Publikumsgesellschaft in Form von Abschreibungs- bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften lag bis zur Änderung von § 15a EStG und § 9 GewStG in der Nutzung steuerlicher Vergünstigungen. Seitdem ist ein Rückgang der i.d.R. als GmbH & Co. KG gegründeten Publikumsgesellschaft (kapitalistische Kommanditgesellschaft) zu verzeichnen.
    Als Publikumsgesellschaft werden auch Aktiengesellschaften (AG) bezeichnet, deren Aktien (und damit ihr Grundkapital) breit gestreut sind, so dass sich der Einfluss in der Gesellschaft von der Hauptversammlung (HV) der Anteilseigner deutlich zu Vorstand und Aufsichtsrat (AR) hin verschiebt.

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