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Risikoaktiva
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1. Begriff: Der Begriff Risikoaktiva war die Bezeichnung im damaligen Grundsatz I für Aktiva eines Instituts i.S. des KWG, die mit bestimmten bankbetrieblichen Risiken behaftet waren. Der Grundsatz I schrieb vor, dass das haftende Eigenkapital der Kreditinstitute mindestens acht Prozent der nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva (Risikoaktiva) betragen musste (Solvabilitätskoeffizient).
2. Arten:
a) Bilanzaktiva,
b) außerbilanzielle Geschäfte (bilanzunwirksame Geschäfte),
c) Finanzswaps (Financial Swap) und
d) Finanztermingeschäfte und Optionsrechte (Optionen).
3. Als Bilanzaktiva i.S. des Grundsatzes I galten:
a) Guthaben bei Zentralnotenbanken (Zentralbank) und Postgiroämtern,
b) Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen waren,
c) Einzugswerte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,
d) Forderungen an Kreditinstitute i.S. des KWG,
e) Forderungen an Kunden,
f) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche (Wert-)Papiere (ohne Papiere, die Rechte aus Finanz-Termingeschäften und Optionsrechte verbrieften),
g) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (ohne Papiere, die Rechte aus Finanz-Termingeschäften und Optionsrechte verbrieften),
h) der Warenbestand von Kreditgenossenschaften,
i) Beteiligungen,
j) Anteile an verbundenen Unternehmen,
k) Sachanlagen,
l) Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge (Leasing) abgeschlossen hatte,
m) sonstige Vermögensgegenstände und
n) Rechnungsabgrenzungsposten.
4. Ablösung durch die Solvabilitätsverordnung: Der Grundsatz I wurde durch die neu geschaffene und am 1.1.2007 in Kraft getretene Solvabilitätsverordnung (SolvV) ersetzt. An die Stelle der Risikoaktiva traten die risikogewichteten KSA-Positionswerte (bei Anwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes [KSA]) bzw. die risikogewichteten IRBA-Positionswerte (bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes [IRBA-Ansatz]), die zur Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals, das von einem Institut i.S. des KWG zur Unterlegung der aus diesen Positionen resultierenden Adressenrisiken (Adressenrisikopositionen) benötigt wurde, mit 8 Prozent zu multiplizieren waren.
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