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Revision von Scalping vom 13.11.2018 - 19:11

Scalping

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    Ermunterung von Anlegern zum Kauf bestimmter Wertpapiere, mit denen sich eine sich als Börsenexperte gerierende Person zuvor selbst eingedeckt hat, um diese anschließend wieder gewinnbringend zu veräußern. Ob ein solcher Erwerb von Wertpapieren i.S.d. §§ 14 Marktmissbrauchsverordnung (MAR, VO [EU] Nr. 596/2014 v. 14.4.2014, zuletzt geändert durch VO [EU] Nr. 2016/1033, ABl L 175, 1) iVm. § 119 WpHG als verbotenes Insidergeschäft (Insider) strafbar ist, ist umstritten. Eine Strafbarkeit kann sich auch aus § 49 BörsG ergeben, wonach Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe jeder natürlichen Person droht, die "entgegen § 26 I BörsG andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet".

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