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Spezialfonds
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Das Original: Gabler Banklexikon
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Spezial-Sondervermögen; Spezial-AIF; Art eines Investmentfonds, der im Gegensatz zu einem Publikumsfonds nicht öffentlich vertrieben wird, sondern bei dem Investmentzertifikate nur einem begrenzten Kreis von institutionellen Anlegern angeboten werden. Natürliche Personen sind ausgeschlossen. Rechtsgrundlage sind die §§ 273-292 im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Nachdem früher die Anzahl der Anteilseigner auf zehn begrenzt war, gibt es inzwischen keine Begrenzung mehr. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) muss aber in der Vereinbarung mit den Anteilseignern sicherstellen, dass diese Anteilscheine nur mit ihrer Zustimmung übertragen dürfen. Spezialfonds bieten institutionellen Anlegern (wie Versicherungen, betriebliche Unterstützungskassen und Versorgungsunternehmen, kirchliche Einrichtungen usw.) Möglichkeiten einer standardisierten Vermögensverwaltung verbunden mit Kosteneinsparungen. Spezialfonds können auch dazu dienen, Rücklagen der Sozialversicherungsträger gemäß der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und Mittel für Bausparkassen gemäß § 4 III Nr. 7 BausparkG anzulegen. Spezialfonds können (wie Publikumsfonds) in verschiedenen Formen von Investmentfonds gebildet werden (Immobilienfonds, Beteiligungsfonds usw.). Mögliche Anlageobjekte sind in §§ 284-285 KAGB aufgeführt. Hedgefonds zählen zu den Spezialfonds, während Dachhedgefonds auch als Publikumsfonds aufgelegt werden können.
Nicht zu verwechseln sind Spezialfonds mit den Spezialitätenfonds.
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