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Steuern
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1. Begriff: Gemäß § 3 I AO Geld-Leistungen, die im Unterschied zu Gebühren oder Beiträgen nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen (Fiskalsteuer) allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (Lenkungs- oder Ordnungssteuer). Zölle und Abschöpfungen werden als Steuern eingeordnet.
2. Arten: Steuerarten.
3. Bedeutung: Steuern sind die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Als Zwangsabgaben ohne Verknüpfung mit einer direkten, speziellen Gegenleistung sind sie stärker als andere Abgaben (Gebühren, Beiträge) Ausdruck staatlicher Hoheit. Die zur Bereitstellung der Staatsleistungen erforderlichen Ausgaben sind durch die Personen zu finanzieren, die finanzielle Leistungsfähigkeit im steuerrechtlich bestimmten Sinne besitzen. Die Mittel hierfür bereitzustellen, ist die Fiskalfunktion der Steuer. Steuern können auch Lenkungs- und Ordnungsfunktion haben, dürfen jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit "erdrosseln".
4. Grundsätze der Besteuerung: Neben der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit lassen sich als ausgewählte weitere juristische und ökonomische Grundsätze nennen: Gleichmäßigkeit, Tatbestandsmäßigkeit, Allokationseffizienz (grundsätzliche Entscheidungsneutralität oder gezielte Aneutralität zur Internalisierung externer Effekte), Einfachheit und Transparenz (Kostenersparnis bei Steuerpflichtigen und Finanzbehörden, Verständlichkeit).
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