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Steuerordnungswidrigkeiten
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Zuwiderhandlungen, die nach der Abgabenordung (AO) oder einem Steuergesetz mit Geldbußen bestraft werden (§ 369 I AO). Hierunter fallen insbesondere die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdungen nach §§ 379 ff. AO. Steuerordnungswidrigkeitsrecht besteht wie das Steuerstrafrecht aus sog. „Blankettvorschriften“, d.h. es ist ein Rückgriff auf das Steuerrecht erforderlich. Im Gegensatz zur Steuerstraftat wird die Steuerordnungswidrigkeit nicht in einem Straf-, sondern einem Bußgeldverfahren geahndet, für welches zunächst Finanzbehörden zuständig sind, nicht Gerichte und Staatsanwaltschaften (§§ 409 ff. AO). Bußgelder sind auch gegenüber juristischen Personen zulässig (§ 377 II AO i.V.m. §§ 30, 130 OWiG).
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