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Verbraucherkredit, Kreditvermittlung
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Die Vermittlung von Verbraucherkrediten ist nach der Schuldrechtsmodernisierung (2002) in §§ 655a ff. BGB (früher in §§ 1 III, 15 ff. VerbrKrG) geregelt. Ein mit einem Verbraucher geschlossener Kredit- bzw. Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der Schriftform (§ 655b BGB). Eine Vergütungspflicht gegenüber dem Kreditvermittler entsteht erst, wenn infolge von dessen Tätigkeit das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und kein Widerruf des Kreditvertrags mehr möglich ist (§ 655c BGB). Außer der Vergütung können als Nebenentgelte lediglich erforderliche Auslagen verlangt werden (§ 655d BGB).
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