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verlängerter Eigentumsvorbehalt
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Form des Eigentumsvorbehalts, bei der bei bestimmungsgemäßer Veräußerung des Vorbehaltsguts durch den Eigentumsvorbehaltserwerber dieser anstelle des übertragenen (erloschenen) Eigentums (§§ 185, 929 BGB) das wirtschaftliche Surrogat, nämlich die aus der Veräußerung erworbenen Kaufpreis-Forderungen (§ 433 II BGB) gegenüber seinen Kunden, im Vorhinein an den Verkäufer abtritt (sog. Anschlusszession). Werden unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sachen, wie Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse, vom Eigentumsvorbehaltskäufer verarbeitet (Verarbeitung), wird der Eigentumsvorbehalt ggf. durch eine sog. Verarbeitungsklausel (bzw. Herstellungsklausel) verlängert. Damit verpflichtet sich der Eigentumsvorbehaltskäufer als Produzent, die Verarbeitung für den Eigentumsvorbehaltsverkäufer vorzunehmen, so dass dieser als Hersteller i.S.v. § 950 BGB anzusehen ist und ihm insoweit Eigentum erhalten bleibt. Wird die Ware aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt, erhalten je nach Vereinbarung ggf. alle beteiligten Eigentumsvorbehaltsverkäufer als Lieferanten an der neuen Sache gemeinschaftliches Miteigentum nach Bruchteilen entsprechend den Wertanteilen der von ihnen gelieferten Sachen nach § 947 BGB. In dem jeweiligen Wertverhältnis sind sie dann regelmäßig auch an den aus der Veräußerung der Ware entstehenden (Kaufpreis-)Forderungen beteiligt.
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