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Revision von Volatilität vom 26.03.2020 - 14:03

Volatilität

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff und Messung: Die Volatilität ist eine Maßgröße für die Schwankungsbreite im Zeitablauf und damit für die Beweglichkeit/Schwankungsintensität einer über die Zeit veränderlichen Zufallsgröße. Im Finanzmarktkontext handelt es sich zumeist um Veränderungen von Kursen (Kursvolatilität) oder Renditen (Renditevolatilität) eines Finanzinstrumentes. Als historische Volatilität wird sie durch die annualisierte (Annualisierung) Standardabweichung der Kurse bzw. (insbes. stetigen) Renditen gemessen; dabei misst die Standardabweichung nur die Schwankungsbreite der Bewegungen, nicht deren Richtung.

    2. Alternative Definitionen: Nur bei wenigen derart bedeutsamen wirtschaftstheoretischen Termini dürfte eine vergleichbare Begriffsvielfalt bzw. -verwirrung herrschen, vgl. dazu annualisierte Volatilität.

    3. Risikokennzahl: Je höher die Volatilität der Kurse bzw. Renditen eines Finanzinstrumentes ist, desto stärker schwanken die Werte im Zeitablauf um ihren (bei stetigen Renditen: arithmetischen) Mittelwert und als desto höher kann insofern – auf die einzelne Anlage und auf die Einzelperiode bezogen – das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko angesehen werden.

    4. Optionshandel: Die Volatilität des Basiswertes übt neben der Restlaufzeit den entscheidenden Einfluss auf den Zeitwert von Optionen und Optionsscheinen und damit auf die Höhe der Optionsprämie insgesamt aus. Dies liegt darin begründet, dass die für den Optionskäufer ungünstigen Entwicklungen des Basiswertes wegen der Möglichkeit der Nichtausübung der Option bei hoher Volatilität weniger stark ins Gewicht fallen als die korrespondierenden möglichen günstigen Entwicklungen, an denen er – sogar überproportional – praktisch und bei Calls auch theoretisch unbegrenzt partizipiert (Option, Preisbildung, implizite Volatilität). Demgegenüber spielt bei der Preisbestimmung von unbedingten Termingeschäften (Forwards, Futures) die Volatilität ceteris paribus keine Rolle, da hier keine solchen einseitigen (einen Optionspreis ja erst rechtfertigenden) Rechte existieren, sondern sich lediglich beidseitige (und sich wertmäßig ausgleichende) Verpflichtungen gegenüberstehen.

    5. Bondhandel: vgl. Modified Duration.

     

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