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Vollstreckungsbescheid
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auf Antrag des Gläubigers einer Geldschuld (in inländischer Währung) ergangene Anordnung eines Amtsgerichts im Mahnverfahren, die einem Mahnbescheid folgt, wenn der Schuldner diesem nicht rechtzeitig widersprochen hat. Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach der Zustellung des Mahnbescheids erfolgen, ansonsten entfällt dessen Wirkung (§ 701 ZPO). Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch ein (§ 700 I i.V.m. § 339 I ZPO), entfaltet der Vollstreckungsbescheid dieselbe Wirkung - als Vollstreckungstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung - wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil.
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