Zustellung
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amtliche Bekanntgabe von behördlichen oder gerichtlichen Dokumenten bzw. Entscheidungen (z.B. Verwaltungsakt, Urteil) an die betroffenen Personen. Mit der Zustellung beginnt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen (Beschwerde, Einspruch und Widerspruch) oder Rechtsmitteln (Berufung, Revision) zu laufen. Bei der Zwangsvollstreckung bedeutet sie die formelle Bekanntgabe des Vollstreckungstitels an den Schuldner. Ohne Zustellung kann die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht eingeleitet werden (§ 750 ZPO). Die Zustellung geschieht regelmäßig von Amts wegen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 166, 192 ZPO) oder im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO). Lässt sich der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermitteln, kann eine öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Zuzustellen ist regelmäßig an den Schuldner, bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit an dessen gesetzlichen Vertreter (§ 170 I ZPO). Gegenüber Vereinen, juristischen Personen, Handelsgesellschaften und Behörden ist die Zustellung an deren vertretungsberechtigte Organe bzw. Gesellschafter oder Vorsteher zu bewirken (§ 170 II ZPO). Bei Kaufleuten genügt grundsätzlich auch die Zustellung an Generalbevollmächtigte oder Prokuristen. Ohne eine ordnungsgemäße Zustellung bleibt jede anschließende Pfändung regelmäßig wirkungslos. Eine nachträgliche Beseitigung von Zustellungsmängeln ist zwar möglich, hat aber grundsätzlich keine Rückwirkung.