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Vorkaufsrecht
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Gestaltungsrecht, das einer Person (Vorkaufsberechtigter) zusteht, um einen bestimmten Gegenstand von dem Verpflichteten zu erwerben, sobald dieser die Sache an einen Dritten weiterverkaufen will (schuldrechtliches Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB; Kauf). Das Vorkaufsrecht hindert den Verpflichteten regelmäßig nicht, einen Kaufvertrag mit einem Dritten abzuschließen. Der Vorkaufsberechtigte hat aber das Recht, durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zwischen ihm selbst und dem Verpflichteten zustande zu bringen, zu den gleichen Bedingungen, zu denen der Verpflichtete an den Dritten verkauft hat (§ 464 II BGB). Das Vorkaufsrecht wird durch Vertrag begründet, der regelmäßig derselben Form wie der Kaufvertrag über den Gegenstand selbst bedarf. Neben vertraglichen gibt es gesetzliche Vorkaufsrechte, z.B. des Miterben (§§ 2034 f. BGB), des Mieters (§ 577 BGB), bzw. der Gemeinden an Baugrundstücken (§§ 24 ff. BauGB). An Grundstücken ist das dingliche Vorkaufsrecht möglich (§ 1098 BGB); für dieses gelten grundsätzlich die Vorschriften bezüglich des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts entsprechend, § 1098 I BGB.
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