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Vorpfändung
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Möglichkeit der Sicherung für einen Gläubiger, der eine Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (und andere Rechte) betreibt und bereits einen Vollstreckungstitel besitzt (Vollstreckungsklausel und Zustellung sind nicht erforderlich). Die Vorpfändung soll bei Verzögerungen der Pfändung ein vorläufiges Zahlungsverbot bewirken (§ 845 ZPO). Sie wird vom Gerichtsvollzieher zugestellt; mit ihr wird der Drittschuldner aufgefordert, keine Zahlungen an den Schuldner zu leisten, und dieser angewiesen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrestes, wenn die ordnungsgemäße Pfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss binnen eines Monats erfolgt.
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