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Wertpapierhandel
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Wertpapierhandel i.S. des WpHG: Die §§ 1 und 4 I 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) unterscheiden zwischen dem Handel mit Finanzinstrumenten (Wertpapiere i.S. des § 2 I WpHG, Geldmarktinstrumente i.S. des § 2 Ia WpHG, Derivate i.S. des § 2 II WpHG sowie Rechte auf die Zeichnung von Wertpapieren) sowie dem Erbringen von Wertpapierdienst- und -nebendienstleistungen. Die Aufsicht über diesen Bereich übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus (§ 4 I 1 WpHG). § 4 I 3 WpHG ermächtigt die BaFin zu allen für eine Verhinderung oder Beseitigung von Missständen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen.
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