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Revision von Zurücktreten mit Forderungen vom 15.11.2018 - 14:57

Zurücktreten mit Forderungen

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    Bezeichnung für eine Ersatzsicherheit im Kreditgeschäft auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und einem Gläubiger des Kreditnehmers. In der Vereinbarung verpflichtet sich der Gläubiger des Kreditnehmers gegenüber dem Kreditinstitut, seine Forderung gegen den Kreditnehmer erst nach Befriedigung der Forderungen des Kreditinstituts geltend zu machen. Das Kreditinstitut erwirbt einen schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch (Schuldrecht). Die Erklärung über das Zurücktreten mit Forderungen ist keine bankmäßige Kreditsicherheit. Sie entbindet das Kreditinstitut nicht von der Pflicht, die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG zu verlangen.

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