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Revision von Prüfungsausschuss vom 24.10.2018 - 14:41

Prüfungsausschuss

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    1. Aus dem angelsächsischen Raum stammendes und daher auf dem eingliedrigen Führungs- und Aufsichtssystem („board of directors”) basierendes Gremium, das ein Koordinationsinstrument zwischen Abschlussprüfer, Interner Revision, Aufsichtsrat und Unternehmensleitung bildet. Der Prüfungsausschuss soll der Steigerung der Effizienz der betrieblichen Überwachung dienen, missachtet dabei jedoch die im deutschen Gesellschaftsrecht ohnehin vorgenommene Teilung von Führung (Vorstand) und Überwachung (Aufsichtsrat) der Unternehmenstätigkeit. Dem Prüfungsausschuss können folgende Funktionen übertragen werden:
    Erörterung der Qualität des Internen Kontrollsystems,
    Bewertung der Qualifikation und Organisation der Internen Revision,
    Besprechung der Prüfungsplanung und Diskussion der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Internen Revision.

    Zur Wahrnehmung eigener Überwachungsaufgaben kann sich der Prüfungsausschuss der Internen Revision bedienen. Wird die Interne Revision dem Prüfungsausschuss unterstellt, kann die Revisionstätigkeit leichter auf die höchste Führungsebene ausgedehnt werden. Da organisatorische und disziplinarische Restriktionen gegen eine direkte Prüfung der Führungskräfte der mittleren bzw. oberen Ebene durch die Interne Revision sprechen, wird die Prüfung durch den Prüfungsausschuss vorgenommen. Die Unternehmensführung bzw. der Aufsichtsrat legen dafür die Zielvorgaben fest. Die Interne Revision wirkt als Moderator und fachlicher Berater mit, ohne selbst die Führungsprüfung durchzuführen.

    2. Nach Ziff. 5.3.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Einrichtung empfohlenes Gremium, das sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollte über Sachverstand in der Handhabung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen und weder ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft noch der Vorsitzende des Aufsichtsrates sein.

    Weitere Informationen unter www.corporate-governance-code.de.

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