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Know your customer-Prinzip
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abgekürzt KYC-Prinzip; Teil der kundenbezogenen Sicherungsmaßnahmen eines Unternehmens zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung (§ 1 II GwG) und sonstiger strafbarer Handlungen. Der in §§ 10 ff. GwG normierte Grundsatz besagt, dass Banken und andere Verpflichtete i.S.v. § 2 GwG ihre (künftigen) Vertragspartner und, soweit vorhanden, andere "wirtschaftlich Berechtigte" (§ 3) i.d.R. bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung (§ 1 IV) oder Durchführung einer Transaktion (§ 1 V) identifizieren müssen, d.h. deren Identität durch Erheben bestimmter Angaben (Daten) feststellen und überprüfen müssen (§ 1 III, § 11 GwG). Darüber hinaus sind Kenntnisse über die Herkunft von Geldern und die Abwicklung von Transaktionen besonders bedeutsam. Angaben von Kunden sollten, soweit möglich oder erforderlich, einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Auch Maßnahmen des Konten-Research oder -Screening (Monitoringsysteme), durch entsprechend hinterlegte Parameter (Indizien) in den Systemen, sind Bestandteile eines umfassenden KYC. Zudxem sollte ein Abgleich von Kundendaten mit speziellen Listen bekannter auffälliger Personen erfolgen. Durch Einsatz von Auskunfteien (z.B. Schufa) können weitere Hinweise über die Richtigkeit der Angaben von (potenziellen) Kunden erlangt und damit Anhaltspunkte für notwendige Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidrigen Handelns gewonnen werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen können (bei Instituten i.S.des KWG) nach § 56 I Nr. 16 ff., II, III GwG durch Bußgeld der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) geahndet werden. Dabei drohen seitens der Bank handelnden bzw. verantwortlichen natürlichen Personen wegen Beihilfe zur Geldwäsche Strafe (§ 261 i.V.m. § 27 StGB). Auch kann eine Verletzung des KYC-Prinzips zur Aufhebung einer Erlaubnis (wegen mangelnder Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung) führen (§ 35 II KWG).
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