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Tag-Along-Klausel

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Tag-Along-Klauseln werden regelmäßig vertraglich zwischen verschiedenen (Gruppen von) Anteilseignern von Gesellschaften fixiert. Vereinbart ein Investor (i.d.R. der Mehrheitsgesellschafter) den Verkauf seiner Anteile an erwerbsbereite Dritte, so sichert ein Tag-Along-Recht den anderen (i.d.R. Minderheits-)Gesellschaftern die Möglichkeit zur Veräußerung ihrer Anteile zu denselben Konditionen zu. Je nach Vertragsgestaltung werden Tag-Along-Rechte auch mit Put Optionen kombiniert, die den (Minderheits-)Gesellschaftern erlauben, ihre Anteile anstatt an Dritte an den Mehrheitsgesellschafter zu verkaufen.

    Zu einer artverwandten Klausel vgl. Drag-Along-Klausel.

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