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Revision von zusätzliches Kernkapital vom 05.03.2020 - 14:51

zusätzliches Kernkapital

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    Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts i.S. der CRR bildet zusammen mit seinem harten Kernkapital das Kernkapital des Instituts (Art. 25 CRR). Das zusätzliche Kernkapital besteht gemäß Art. 51 I 1 CRR aus den folgenden Komponenten:
    - Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Art. 52 I CRR erfüllen (Hybridkapital);
    - das mit diesen Kapitalinstrumenten verbundene Agio.

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