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Aktienumtausch
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Rücknahme von inhaltlich unrichtig gewordenen und Ausgabe neuer, richtiger Aktien-Urkunden durch die Gesellschaft (z.B. bei geänderter Firma oder Stückelung). Ein Aktienumtausch kann auch notwendig werden im Falle einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien (vgl. §§ 222, 226 I AktG), da diese dann zu hohe Nennbeträge ausweisen; ferner gemäß §§ 72, 73, 248 UmwG bei Fusion oder Formwechsel (Umwandlung). Von Aktienumtausch wird ferner gesprochen, wenn beschädigte oder verunstaltete Aktien bzw. Zwischenscheine durch neue Urkunden ersetzt werden (§ 74 AktG).
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