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Revision von Aktionärsmitteilungen vom 02.11.2018 - 16:22

Aktionärsmitteilungen

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    Mitteilungen der Aktiengesellschaft zur Vorbereitung der Hauptversammlung. Gemäß § 125 I 1 AktG hat der Vorstand der AG den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären (Wertpapierschutzvereinigungen), die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte (Stimmrecht des Aktionärs) ausgeübt oder die Mitteilung verlangt haben, über die Einberufung der bevorstehenden Hauptversammlung und weitere Einzelheiten (z.B. Tagesordnung) in Kenntnis zu setzen. Dies muss mindestens 21 Tage vor der Hauptversammlung geschehen. Unter den Voraussetzungen des § 125 II, III AktG besteht diese Mitteilungspflicht auch gegenüber Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, und gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats. Aktionäre, die einem Kreditinstitut bis spätestens 21 Tage vor der Hauptversammlung Inhaberaktien in Verwahrung gegeben haben (Depot) oder Aktionäre, an deren Stelle zu diesem Zeitpunkt ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen ist, sind durch diese unverzüglich über die Aktionärsmitteilungen zu informieren (§ 128 I AktG).

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