Stimmrecht des Aktionärs
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1. Allgemein: Recht des Aktionärs einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung (HV) und damit bei der Willensbildung innerhalb dieser Gesellschaft. Der Umfang der Stimmberechtigung wird begrenzt durch die im Aktiengesetz (AktG) oder in der Satzung der AG festgelegte Entscheidungskompetenz der HV.
2. Gemäß § 119 I AktG beschließt die Hauptversammlung namentlich über:
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats (AR), soweit sie nicht dorthin zu entsenden oder als solche der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Arbeitnehmermitbestimmungsgesetz bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (Fusion) zu wählen sind (Mitbestimmung);
die Verwendung des Bilanzgewinns;
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des AR (Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG);
die Bestellung des Abschlussprüfers;
Satzungsänderungen;
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
die Auflösung der Gesellschaft.
Über Fragen der Geschäftsführung kann die HV nach § 119 II AktG nur entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt.
Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht (§ 12 I 1 AktG); es wird nach den Nennbeträgen (Nennwerten) bzw. der Anzahl der Aktien (und nicht nach Köpfen) ausgeübt (§ 134 I 1 AktG) und besteht i.d.R. erst mit der vollständigen Leistung der Einlage (§ 134 II 1 AktG). Besonderheiten gelten bei Höchststimmrechten und bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Eine Abspaltung des Stimmrechts des Aktionärs von der Aktie ist nicht zulässig. Allerdings ist eine persönliche Wahrnehmung dieses Mitwirkungsrechts nicht geboten; der Aktionär kann sich in der HV durch einen (ggf. von der Gesellschaft benannten) Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 134 III AktG; Aktionärsvertreter; Stellvertretung). Häufig ist v.a. eine Vertretung durch Kreditinstitute (§ 135 AktG; Depotstimmrecht). § 129 III AktG ermöglicht ferner eine Legitimationsübertragung: Im Gegensatz zur Vertretung (Handeln in fremdem Namen) stimmt der in der HV Anwesende hier im eigenen Namen ab, was u.A. die grundsätzliche Anonymität des Eigners von Inhaberaktien wahren soll. Eine Entziehung des Stimmrechts des Aktionärs ist im Allgemeinen unzulässig; auch ein Ausschluss kommt nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht, so z.B. bei besonderen Interessenkollisionen (Einzelheiten in § 136 I AktG) oder bei eigenen Aktien (§§ 71b, 71d S. 4 AktG).
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Interne Verweise
Stimmrecht des Aktionärs
Stimmrecht des Aktionärs
- Abschlussprüfer
- Aktie
- Aktiengesellschaft (AG)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktionär
- Aktionärsvertreter
- Arbeitnehmer
- Aufsichtsrat (AR)
- Bilanzgewinn
- Depotstimmrecht
- eigene Aktien
- Einlagen
- Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG
- Fusion
- Geschäftsführung
- Hauptversammlung (HV)
- Höchststimmrecht
- Inhaberaktie
- Kapitalbeschaffung
- Kapitalherabsetzung
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Mitbestimmung
- Mitbestimmungsgesetz 1976
- Nennwert
- Satzung
- Stellvertretung
- Vorstand
- Vorzugsaktie