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Revision von Akzept vom 12.11.2018 - 12:32
Akzept
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Erklärung des Bezogenen, durch die er sich wechselmäßig zur Bezahlung des Wechsels bei Verfall (Fälligkeit) verpflichtet (Wechsel, Annahme).
2. Bezeichnung für vom Bezogenen angenommenen Wechsel; Regelfall des Wechsels im Wirtschaftsverkehr, da noch nicht akzeptierte Tratten schwieriger in Umlauf gebracht werden können.
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