Akzept
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Erklärung des Bezogenen, durch die er sich wechselmäßig zur Bezahlung des Wechsels bei Verfall (Fälligkeit) verpflichtet (Wechsel, Annahme).
2. Bezeichnung für vom Bezogenen angenommenen Wechsel; Regelfall des Wechsels im Wirtschaftsverkehr, da noch nicht akzeptierte Tratten schwieriger in Umlauf gebracht werden können.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
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Akzept
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eingehend
- Akzeptkredit
- Avalakzept
- Bankakzept
- bankaufsichtliche Maßnahmen, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und bei Zweifeln an wirksamer Aufsicht
- bankavalierter Wechsel
- Bilanzanalyse, Detail-Analyse der Vermögens- und Finanzlage
- Debitorenziehung
- Depotwechsel
- Fremdkapital der Kreditinstitute
- Kurzakzept
- Nachsichtwechsel
- Teilakzept
- Tratte
- verbriefte Verbindlichkeiten
- Vollakzept
- Wechsel, Annahme
- Wechselbürgschaft
- Wechselprolongation
Akzept
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