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allgemeiner Bankvertrag
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umstrittene rechtliche Konstruktion, wonach eine Bank mit ihren Kunden schon mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung einen Rahmenvertrag schließt und dadurch eine vertragliche Pflichtenstellung eingeht. Die Annahme eines solchen Vertrags zwischen Bank und Kunde ist nicht notwendig: Bereits mit der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen wird ein gesetzliches (vorvertragliches) Schuldverhältnis begründet, aus dem sich eine Vertrauenshaftung der Bank (Haftung der Kreditinstitute) ergeben kann. Der Rechtsrahmen für die Abwicklung bargeldloser Zahlungen des Bankkunden auf der Basis eines Girokontos (Girovertrag) ist seit 2009 in § 675f BGB gesetzlich geregelt und wird dort als Zahlungsdiensterahmenvertrag bezeichnet.
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