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Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    das als Art. 7 des Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001 erlassene Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) sieht seit 1.1.2002 die verbindliche Feststellung (Zertifizierung) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (bis 1.5.2002: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) bzw. (ab 1.7.2010) durch das Bundeszentralamt für Steuern vor, dass Vertragsbedingungen eines von einem bestimmten Anbieter mit einer natürlichen Person geschlossenen Altersvorsorgevertrags den in § 1 I, II AltZertG aufgestellten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ab 2010 muss für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge ebenfalls eine Zertifizierung des Basisrentenvertrags (§ 10 I Nr. 2b EStG) gem. § 2 AltZertG erfolgen. Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragbar sowie die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertrags-Bestimmungen zivilrechtlich wirksam sind (§ 3 III AltZertG). Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters, bei dem auch nachzuweisen ist, dass für dessen Tätigkeit die notwendige behördliche Erlaubnis vorliegt. Die Zertifizierung und deren Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) ergehen in Form eines Verwaltungsakts, der, ebenso wie ein Verzicht, im Bundessteuerblatt bekannt zu machen ist. Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung, wenn ihr die nach dem AltZertG erforderlichen Informationen vorliegen und die Vertragsbedingungen des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 1 I, Ia AltZertG bzw. § 10 I Nr. 2b EStG) und der Anbieter den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 1 II bzw. § 2 II AltZertG). Der Anbieter hat vor Vertragsabschluss bestimmte Informationspflichten zu erfüllen; hierzu gehört u.a., den Vertragspartner über die Zertifizierung und die damit verbundene steuerliche Förderungsfähigkeit nach § 10a EStG bzw. § 10 I Nr. 2b EStG zu unterrichten; unterlässt er dies, hat der Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des ersten Beitrags ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

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