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Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, allgemeine Angaben
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Die allgemeinen Angaben zu Inhalt und Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Bankbilanz; Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute) resultieren aus den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen; rechtsformspezifische Vorschriften existieren hier nicht. Sie umfassen insbesondere:
Angabe und Begründung der wegen besonderer Umstände notwendigen Abweichungen von der bisherigen Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen (§ 265 I HGB);
Angabe und Erläuterung der nicht vergleichbaren oder angepassten in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung angegebenen Vorjahresbeträge (§ 265 II HGB);
Angabe und Begründung der Ergänzung des Gliederungsschemas, wenn wegen mehrerer Geschäftszweige verschiedene Gliederungsvorschriften zu beachten sind (§ 265 IV HGB);
zusätzliche Angaben, falls besondere Umstände dazu führen, dass trotz Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Bilanz oder Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermitteln (§ 264 II HGB).
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