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Bilanz

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    als Bestandteil des Jahresabschlusses eine zusammengefasste systematische Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital eines Unternehmens zum Abschlussstichtag. Dabei bilden das Vermögen als Gesamtheit aller Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (sowie aktiver latenter Steuern) die Aktiva, das Kapital als Summe aller Schulden (inklusive passiver Rechnungsabgrenzungsposten und passiver latenter Steuern) und des Eigenkapitals die Passiva. Auf der Aktivseite der Bilanz wird erfasst, wie das Unternehmen das ihm zur Verfügung stehende Kapital angelegt hat, indem das Vermögen nach zunehmendem Grad der Liquidierbarkeit getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen ausgewiesen wird. Die Passivseite der Bilanz stellt dar, wer das Kapital zur Verfügung gestellt hat, indem zum einen die Schulden (Fremdkapital) und zum anderen das den Eigentümern zuzurechnende Eigenkapital (als Differenz zwischen Vermögen und Schulden) ausgewiesen wird. Aufgrund der Haftungsfunktion/des Residualcharakters des Eigenkapitals ist die Bilanz stets ausgeglichen. Das Vollständigkeitsgebot verpflichtet nach § 246 HGB zur Bilanzierung sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Bilanzierungsverbote bestehen für Aufwendungen für die Gründung, die Beschaffung von Eigenkapital und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 II 2 HGB). Daneben werden Bilanzierungswahlrechte u.a. für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens eingeräumt (§ 248 II 1 HGB). Der Gesetzgeber hat für Nicht-Kapitalgesellschaften auf eine Gliederungsvorschrift verzichtet und im Aufstellungsgrundsatz (§ 243 HGB) lediglich verlangt, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich und innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist. Für Kapitalgesellschaften enthält § 266 HGB Gliederungsvorschriften (Bilanzschema). Ferner ist der Grundsatz der Darstellungskontinuität sowie die Verpflichtung zur Angabe von Vorjahresvergleichszahlen zu beachten. Jede Kapitalgesellschaft muss für das Anlagevermögen einen Anlagespiegel erstellen. Das Eigenkapital wird in das gezeichnete Kapital (Nominalkapital), die Kapitalrücklagen (aus Kapitalerhöhungsmaßnahmen) sowie die Gewinnrücklagen (aus Gewinnthesaurierung) unterteilt. Zum Zwecke der Veröffentlichung dürfen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften ihr Gliederungsschema straffen. Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten (aus Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen sowie Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten), soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, müssen unter dem Bilanzstrich dargestellt werden. Kapitalgesellschaften müssen die Eventualverbindlichkeiten im Anhang angeben (§ 268 VII HGB). Neben größen- und rechtsform- bestehen branchenspezifische Vorschriften für die Bilanzerstellung nicht zuletzt für die Kreditwirtschaft (Bankbilanz). Die Handelsbilanz hat die Aufgabe, den Gesellschaftern, Gläubigern, Arbeitnehmern und weiteren Stakeholdern einen umfassenden Einblick in die Vermögens- Finanzlage zu gewähren. Die Handelsbilanz stellt den Ausgangspunkt für die Steuerbilanz dar, die der steuerlichen Gewinnermittlung dient. Für andere Zwecke gibt es Sonderbilanzen (Umwandlung, Sanierung, Insolvenzverfahren usw.). Für den externen Betrachter haben die aus der Bilanz abzuleitenden Kennzahlen zur Vermögens- und Kapitalstruktur sowie zum Finanzierungsaufbau eines Unternehmens eine wichtige Funktion zur Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens (Bilanzanalyse).

    Vgl. auch Jahresabschluss.

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