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Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Erläuterungen zur Bankbilanz
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Die für alle Kapitalgesellschaften geltenden Angabepflichten gelten grundsätzlich auch für Kreditinstitute, wobei einzelne Angabepflichten entfallen bzw. an die Besonderheiten von Kreditinstituten angepasst worden sind (vgl. § 340a HGB). Zusätzlich ergeben sich Angabepflichten aus den ergänzenden Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, z.B. die Angabe des Betrages, mit dem nicht realisierte Reserven nach § 10 IIb 1 Nr. 6 oder 7 KWG dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden (§ 340c III HGB). Weitere spezielle Angabepflichten für Kreditinstitute ergeben sich aus der Rechnungslegungsverordnung (RechKredV), insbesondere:
Angabe der verbrieften und unverbrieften Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Aktivposten Nr. 3, 4 und 5 sowie den Passivposten Nr. 1, 2, 3 und 9, sofern die Angabe nicht in der Bilanz erfolgt (§ 3 RechKredV);
Angabe der nachrangigen Vermögensgegenstände bei jedem Aktivposten, sofern diese Angabe nicht in der Bilanz erfolgt (§ 4 II RechKredV);
Aufgliederung der Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nach infrage kommenden Aktiv- und Passivposten der Bilanz (§ 6 I RechKredV);
Angabe von Restlaufzeiten (bis drei Monate, mehr als drei Monate bis ein Jahr, mehr als ein Jahr bis fünf Jahre und mehr als fünf Jahre) zu den Aktivposten Nr. 3b und 4 sowie den Passivposten Nr. 1b, 2ab, 2bb und 3b (§ 9 I, II RechKredV);
Angabe der Forderungen mit unbestimmter Laufzeit im Aktivposten Nr. 4 sowie von im Aktivposten Nr. 5 und Passivposten Nr. 3a enthaltenen Beträgen, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden (§ 9 III RechKredV);
Bericht über die Inanspruchnahme aus Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen (§ 27 I RechKredV);
Aufgliederung der in den Aktivposten Nr. 5, 6, 7 und 8 enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren (§ 35 I Nr. 1 RechKredV);
Aufgliederung des Aktivpostens Nr. 6a in derivative Finanzinstrumente, Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie sonstige Vermögensgegenstände und Aufgliederung des Passivpostens Nr. 3a in derivative Finanzinstrumente und Verbindlichkeiten (§ 35 I Nr. 1a RechKredV);
Angabe des Betrages der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere zu den Aktivposten Nr. 5 und 6 sowie Nennung des Unterscheidungskriteriums (§ 35 I Nr. 2 RechKredV);
Angabe des auf das Leasing-Geschäft entfallenden Betrages zu jedem davon betroffenen Posten der Bilanz (§ 35 I Nr. 3 RechKredV);
Angabe der in den Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" und "Sonstige Verbindlichkeiten" enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind (§ 35 I Nr. 4 RechKredV);
Angabe von wesentlichen gegenüber Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung (§ 35 I Nr. 5 RechKredV);
Angabe des Gesamtbetrages der Vermögensgegenstände und des Gesamtbetrages der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro (§ 35 I Nr. 6 RechKredV);
Angabe der Methode der Ermittlung des Risikoabschlags nebst den wesentlichen Annahmen bei Finanzinstrumenten des Handelsbestands (§ 35 I Nr. 6a RechKredV);
Angabe der Gründe für eine Umgliederung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands, des Betrages der umgegliederten Finanzinstrumente und des Einflusses auf das Jahresergebnis (§ 35 I Nr. 6b RechKredV);
Angabe einer Änderung der institutsintern festgelegten Kriterien für die Einbeziehung von Finanzinstrumenten in den Handelsbestand sowie die sich daraus ergebenen Auswirkungen auf das Jahresergebnis (§ 35 I Nr. 6c RechKredV);
beim Posten "Sachanlagen" Angabe des Gesamtbetrages der vom Institut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzen Grundstücke und Bauten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung (§ 35 II RechKredV);
beim Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" zu jeder zehn von Hundert des Gesamtbetrages der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme Angabe des Betrages, der Währung, des Zinssatzes, der Fälligkeit, der Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlungsverpflichtung, der Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform, zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedingungen (§ 35 III RechKredV);
zum Posten "Eventualverbindlichkeiten" Angabe der Art und des Betrages jeder Eventualverbindlichkeit, die in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung ist (§ 35 IV RechKredV);
zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten sowie der unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeiten Angabe des Gesamtbetrages der als Sicherheit übertragenen Vermögensgegenstände (§ 35 V RechKredV);
zum Posten "Andere Verpflichtungen" Angabe von Art und Höhe der in den Unterposten Buchstabe a bis c bezeichneten Verbindlichkeiten, die in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung sind (§ 35 VI RechKredV). Hinzu kommen spezielle Angabepflichten für Pfandbriefbanken (§ 35 I Nr. 7 RechKredV), Bausparkassen (§ 35 I Nr. 8 RechKredV), Sparkassen (§ 35 I Nr. 9 RechKredV), Girozentralen (§ 35 I Nr. 10 RechKredV), Kreditgenossenschaften (§ 35 I Nr. 11 RechKredV), genossenschaftliche Zentralbanken (§ 35 I Nr. 12 RechKredV) sowie die Deutsche Genossenschaftsbank (§ 35 I Nr. 13 RechKredV).
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