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anrechenbare Kapitalertragsteuer
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im Rahmen eines Steuerabzugsverfahrens vom Schuldner bzw. von einem inländischen Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers pauschal einbehaltene Steuer auf bestimmte Kapitalerträge (§ 43 EStG), die durch eine Steuerbescheinigung (Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen) nachgewiesen wird (Quellensteuer). Bei natürlichen Personen gilt die Einkommensteuer (ESt) mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KapESt) i.d.R. als abgegolten (§ 43 V 1 EStG). Bei Körperschaftsteuersubjekten dagegen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein, Stiftung etc.) wird die anrechenbare Kapitalertragsteuer bei der Körperschaftsteuer (KSt) grundsätzlich berücksichtigt.
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