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Recht, von einer anderen Person ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Ansprüche können insbesondere aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, aus einem dinglichen Recht bzw. aus familien- oder erbrechtlichen Verhältnissen entstehen (Anspruchsgrundlage) und können vor Gericht durch Klage durchgesetzt werden (i.d.R. im Zivilprozess). Gegen Ansprüche können u.U. Einreden (z.B. Verjährung, Aufrechnung, Vorausklage durch den Bürgen) oder Einwendungen (z.B. fehlende Geschäftsfähigkeit) erhoben werden.
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