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Anteile an verbundenen Unternehmen
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Aktivposten Nr. 8 in der Bankbilanz (Aktivposten der Bankbilanz), wobei Anteile an Kreditinstituten und Anteile an Finanzdienstleistungsinstituten gesondert angegeben werden müssen. Ausgewiesen werden Unternehmensbeziehungen i.S.v. § 271 II HGB. Danach sind verbundene Unternehmen solche, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind.
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