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Aktivposten der Bankbilanz

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gegenüber den allgemeinen Vorschriften bestehen für Kreditinstitute spezielle Vorschriften, die die Bezeichnung, Anordnung und Inhalte der Bankaktiva festlegen. Die Posten (mit Ziffern gekennzeichnet) und die Unterposten (mit kleinen Buchstaben gekennzeichnet) der Bilanz haben bestimmte, in der Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) und ihren Formblättern festgelegte Inhalte auszuweisen (vgl. Übersicht „Aktivposten der Bankbilanz — Posten und Unterposten im Einzelnen”).

     

    Aktivposten der Bankbilanz – Posten und Unterposten im Einzelnen

    1. Barreserve
    (§ 12 RechKredV)

    a. Kassenbestand

    b. Guthaben bei Zentralnotenbanken
    darunter bei der Deutschen Bundesbank

    c. Guthaben bei Postgiroämtern

    Gesetzliche Zahlungsmittel einschl. Sorten, Postwertzeichen, Gerichtsgebührenmarken
    kein Ausweis: mit Agio erworbenen Gedenkmünzen, Goldmünzen, Barrengold (Ausweis unter Aktivposten 15)

    Nur Ausweis täglich fälliger Guthaben einschl. täglich fälliger Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern (Ausweis anderer Guthaben unter Aktivposten 3)

    Keine Verrechnung mit in Anspruch genommenen Lombarddarlehen bei Zentralnotenbanken (Ausweis unter Passivposten 1)

    2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
    (§ 13 RechKedV)

    a. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen

    b. Wechsel

    Ausweis von Schatzwechseln und unverzinslichen Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen (öffentliche Haushalte einschl. ihrer Sondervermögen), die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind

    Ausweis notenbankfähiger Wechsel (ohne Bestand an eigenen Akzepten)

    Angabe der bei der Bundesbank refinanzierbaren Papiere für Unterposten a. als darunter Vermerk

    3. Forderungen an Kreditinstitute
    (§ 14 RechKredV)

    a. täglich fällig

    b. andere Forderungen

    Buchforderungen (einschl. Forderungen aus nicht verbrieften Genussrechten, Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen, Sollsalden aus Effektengeschäften und Verrechnungskonten

    Aufgliederung der anderen Forderungen an Kreditinstitute (mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen) im Anhang nach Restlaufzeiten (§ 9 RechKredV)

    4. Forderungen an Kunden
    (§ 15 RechKredV)

    Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken: Buchforderungen, Forderungen aus von Kunden eingereichten, nicht notenbankfähigen Wechseln, Forderungen aus à forfait eingereichten, von Nichtbanken akzeptierten Wechseln, Forderungen aus nicht börsenfähigen Schuldverschreibungen und aus Namensschuldverschreibungen, Forderungen aus dem eigenen Warengeschäft

    Aufgliederung nach Restlaufzeiten (§ 9 RechKredV)

    Ausgliederung der grundpfandrechtlich gesicherten und der Kommunalkredite

    5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
    (§ 16 RechKredV)

    a. Geldmarktpapiere

    i. von öffentlichen Emittenten

    ii. von anderen Emittenten

    b. Anleihen und Schuldverschreibungen

    i. von öffentlichen Emittenten

    ii. von anderen Emittenten

    c. Eigene Schuldverschreibungen

    Börsenfähige Schuldverschreibungen und andere börsenfähige festverzinsliche Wertpapiere, wenn sich nicht zum Aktivposten 2a gehören

    Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (Commercial Papers, Euro Notes, Certificates of Deposit, Bons de Caisse und ähnliche verbriefte Rechte)

    Festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, wenn der Zinssatz eine bestimmte Größe (z. B. Interbankenzinssatz oder Eurogeldmarktsatz) gebunden ist; Null-Kupon-Anleihen und Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen

    Angabe der bei der Deutschen Bundesbank refinanzierbaren Papiere für die Unterposten a) und b)

    Im Anhang Aufgliederung in börsennotierte und nicht börsennotierte Papiere (§ 35 I Nr. 1 RechKredV)

    6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
    (§ 17 RechKredV)

    Ausweis von Aktien, soweit sie nicht im Posten 7, im Posten 8 oder im Posten 6a auszuweisen sind; ferner Ausweis von Investmentanteilen, Optionsscheinen, Gewinnanteilsscheinen und vor Fälligkeit hereingenommenen Gewinnanteilsscheinen, Kuxe, Zwischenscheinen, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestalteten börsenfähigen Genussscheinen sowie anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, soweit börsennotiert.

    Im Anhang Aufgliederung der im Posten enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere in börsennotierte und nicht börsennotierte (§ 35 I Nr. 1 RechKredV)

    6a. Handelsbestand

    Aktivbestände der zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumente sowie die positiven Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten (z. B. Optionen, Futures, Forward Rate Agreements, Swaps, Caps, Floors, Collars) des Handelsbestandes, Edelmetalle, sofern sie zu Handelszwecken gehalten werden

    Aufgliederung des Postens im Anhang (§ 35 I Nr. 1a RechKredV)

    7. Beteiligungen
    (§ 18 RechKredV)

    Ausweis von verbrieften oder nicht verbrieften Anteilen an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Bindung zu jenen Unternehmen zu dienen.

    Ausweis von Geschäftsguthaben von Kreditgenossenschaften und genossenschaftlichen Zentralbanken (unter besonderer Bezeichnung)

    Ausgliederung der Anteile an Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten

    Im Anhang Aufgliederung der im Posten enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere in börsennotierte und nicht börsennotierte (§ 35 I Nr. 1 RechKredV)

    8. Anteile an verbundenen Unternehmen

    Ausweis von aktiven Unternehmensbeziehungen i. S. v. § 271 II HGB

    Ausgliederung der Anteile an Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten

    Im Anhang Aufgliederung der im Posten enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere in börsennotierte und nicht börsennotierte (§ 35 I Nr. 1 RechKredV)

    9. Treuhandvermögen
    (§ 6 RechKredV)

    Ausweis von Vermögensgegenständen, die ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält.

    Aufgliederung des Gesamtbetrages im Anhang

    Ausgliederung der Treuhandkredite

    10. Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand einschließlich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch
    (§ 19 RechKredV)

    Ausweis von Ausgleichsforderungen gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung

    Ausweis von Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung aus der Umwandlung von gegen ihn gerichteter Ausgleichsforderungen

    11. Immaterielle Anlagewerte

    a. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

    b. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

    c. Geschäfts- oder Firmenwert

    d. Geleistete Anzahlungen

     

    12. Sachanlagen

    Ausweis von Grundstücken und Gebäuden sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung, soweit sie Gegenstände des Anlagevermögens sind

    Angabe der Gesamtbeträge der bankbetrieblich genutzten Grundstücke und Gebäude sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung im Anhang (§ 35 II RechKredV)

    13. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

    Angaben gem. § 272 HGB

    14. Sonstige Vermögensgegenstände
    (§ 20 RechKredV)

    Ausweis von Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.

    Angabe der wichtigsten Einzelbeträge im Anhang (§ 35 I Nr. 4 RechKredV)

    Ausweis von Schecks, fälligen Schuldverschreibungen, Zins- und Gewinnanteilsscheinen, Inkassowechseln und sonstigen Inkassopapieren, soweit sie innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben worden sind

    Ausweis von nicht verbrieften, nicht rückzahlbaren Genussrechten sowie Grundstücken und Gebäuden, die zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworben wurden und sich nicht länger als fünf Jahre im Bestand des Institutes befinden

    15. Rechnungsabgrenzungsposten

    Ausweis aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 I und II HGB sowie nach § 340e II HGB gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten

    16. Aktive latente Steuern

    Ansatz gem. § 274 HGB, sofern nicht vom Wahlrecht gem. § 274 I 2 HGB Gebrauch gemacht wird

    17. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

    Der gemäß § 246 II 3 HGB auszuweisende Betrag

    18. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

    Für den Fall einer Überschuldung vorgesehener Aktivposten

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