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Unternehmen, das nicht in den Konzernabschluss einbezogen ist, auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik aber ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen maßgeblichen Einfluss ausübt (§ 311 I HGB). Die Beteiligung ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen und nach der Equity-Methode zu bewerten (Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute).
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