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völlige oder teilweise Auflösung (Liquidation) des Vermögens einer Mehrheit von Personen. Insoweit gelten für die Erbengemeinschaft §§ 2042 ff. BGB, für die Gütergemeinschaft §§ 1474 ff. BGB und für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) §§ 730 ff. BGB. Gemeinsames Vermögen darf i.d.R. erst nach Beendigung laufender Geschäfte, Einzug von Forderungen und Erfüllung von Verbindlichkeiten verteilt werden.
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