Auseinandersetzung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
völlige oder teilweise Auflösung (Liquidation) des Vermögens einer Mehrheit von Personen. Insoweit gelten für die Erbengemeinschaft §§ 2042 ff. BGB, für die Gütergemeinschaft §§ 1474 ff. BGB und für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) §§ 730 ff. BGB. Gemeinsames Vermögen darf i.d.R. erst nach Beendigung laufender Geschäfte, Einzug von Forderungen und Erfüllung von Verbindlichkeiten verteilt werden.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
Auseinandersetzung
ausgehend