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Auskunftsvertrag
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gesetzlich nicht geregelter Vertrag, durch den sich eine Bank gegenüber einem Dritten (Nichtkunden) zur richtigen Auskunftserteilung über die Vermögensverhältnisse ihrer Kunden verpflichtet (Bankauskunft), wenn die Auskunft des Instituts für jenen Dritten erkennbar von erheblichem Gewicht ist und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will. Die aus einem Auskunftsvertrag resultierende vertragliche oder vertragsähnliche Haftung der Bank besteht nicht nur gegenüber dem Auskunftssuchenden selbst, sondern kann gegenüber weiteren Personen erwachsen, die in der gleichen Weise auf Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut haben, z.B. Kreditgeber des Kunden (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). In ihren AGB (z.B. Nr. 2 III, IV AGB Banken 2018) lassen sich Banken dazu ermächtigen, Auskünfte nicht nur ihren Kunden, sondern auch anderen Kreditinstituten zu erteilen, sonstigen Dritten aber nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.
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